AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(kurz „AGB“)

ABCO Abfallconsulting GmbH, A-4600 Wels, Durisolstrasse 7, FN 151929a (kurz ABCO)

für Bestellung auf www.drecksack.at.

(Fassung 06.09.2013)

 

1. Geltungsbereich

 

1.1.
Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen, bei denen das Geschäft über die Webseite www.drecksack.at zustande gekommen ist. Für andere Geschäfte, gelten die auf der Website der ABCO www.abco.at zu findenden AGB.

1.2.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: (i) Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt sind; (ii) die gegenständlichen AGB; (iii) gesetzliche Regelungen.

1.3.
AGB des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn bereits bisher Vertragsabschlüsse auf Basis der AGB des Vertragspartners erfolgt sind, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen oder wenn in den AGB des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu AGB des Vertragspartners.

1.4.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ist der Kunde Verbraucher treten an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung die gesetzlichen Regelungen.

Ist der Kunde Unternehmer sollen die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

 

2.1.
Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung; sie erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2.
Werden Angebote an uns gerichtet, so ist der Anbietende daran zehn Tage ab Zugang des Angebotes gebunden.

2.3.
Mehrere Vertragspartner eines Auftrages gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als Gesamtschuldner.

 

3. Kostenvoranschläge • Auftragsänderungen • Zusatzaufträge

 

3.1.
Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, wir leisten jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

3.2.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können wir ohne weitere Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung stellen.

 

4. Preise

 

4.1.
Sämtliche von uns genannten oder mit uns vereinbarten Preise für unsere Leistungen entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Sofern einzelne Positionen (wie Steuern, Gebühren und Abgaben) nicht gesondert angeboten bzw. ausgewiesen werden, verstehen sich unsere Preise inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsabschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie zum Beispiel Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.. Sofern die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen ist, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2.
Wir sind nach Maßgabe folgender Regelungen grundsätzlich berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertrags-Änderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Rohstoffe, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben (wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.).

Sollten sich nach der Auftragserteilung derartige Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 5 % des veranschlagten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weitere Voraussetzungen in Rechnung zu stellen. Im Fall von Kostenerhöhungen von über 5 % des veranschlagten Gesamtpreises haben wir den Vertragspartner unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht uns innerhalb von zehn Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, sind wir berechtigt, durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Geht uns innerhalb von zehn Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt und akzeptiert.

 

5. Zahlung

 

5.1.
Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2.
Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist nicht erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige dem Vertragspartner gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.

5.3.
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder - auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen - Vorauskassa, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen.

5.4.
Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, jedenfalls 1,2 % Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiters dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten) zu ersetzen; Der Vertragspartner verpflichtet sich speziell dazu, die tarifmäßigen (Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die angemessenen (Allgemeine Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte, AHK 2005 in der jeweils geltenden Fassung) Kosten eines von uns zum Inkasso eingeschalteten Rechtsanwaltes sowie die Vergütungen eines von uns eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung) ergeben. Sofern wir vorgeschaltet oder allein ein Mahnwesen betreiben, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag in der Höhe von € 15,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag in der Höhe von € 5,00 zu bezahlen.

5.5.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

5.6.
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

6. Gewährleistung • Schadenersatz

 

6.1.
Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.

 

6.2.
Wir sind in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch uns tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

6.3.
Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst, haben wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn wir dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

6.4.
Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.

6.5.
Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

6.6.
Unsere Inanspruchnahme aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Personenschäden. Ersatzansprüche gegen Unternehmer verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach unserer Erbringung der Leistung oder Lieferung; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner, sofern Unternehmer, zu beweisen.

6.7.
Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

6.8.
Die Anwendung des § 924 ABGB und des § 933b ABGB wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich ausgeschlossen.

 

7. Anzuwendendes Recht • Gerichtsstand

 

7.1.
Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht (unter Ausschluss dessen Verweisungen auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes) anzuwenden.

7.2.
Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten zwischen uns und unseren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wels, Oberösterreich, vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners, zu klagen.

 

8. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN DRECKSACK

 

8.1.

Mit dem Kauf ist der Drecksack in Ihr Eigentum übergegangen.

Im Kaufpreis, bei Kauf des Drecksack „all inclusive“ - mit Abholung und Entsorgung, sind die Abholung des befüllten Drecksacks sowie die fachgerechte Verwertung des Abfalls und des gebrauchten Drecksacks enthalten.

Im Kaufpreis, bei Kauf des Drecksack „only“ - ohne Abholung und Entsorgung, sind die Abholung des befüllten Drecksacks sowie die fachgerechte Verwertung des Abfalls und des gebrauchten Drecksacks nicht enthalten.

8.2.

Das darf in den Drecksack:

Baustellenabfälle wie z.B.: Kunststoffe, Styropor, Glas, Metall, Verbundstoffe, Folien, Gipskarton, Dämmung, Isolierreste, Papier, Holz, Bodenbeläge, Tapeten.

Bauschutt wie z.B.: Mauerbruch, Ziegel, Steine, Mörtel, Beton, Keramik, Fliesen, Gips.

Garten- und Parkabfällen wie z.B.: Astholz, Baumschnitt, Grasschnitt, Laub, Sträucher, Stroh, Mutterboden, unbelasteter Erdaushub, Sand.

Altholz

8.3.

Das darf NICHT in den Drecksack:

Asbest/Eternit wie z.B.: Asbestzement, asbesthaltige Dach- oder Wandverkleidungen.

Gefährliche Abfälle wie z.B.: Batterien, teer- oder asbesthaltige Abfälle, Eisenbahnschwellen.

Flüssige Abfälle wie z.B.: Säuren, Laugen, Öle, Kraftstoffe, nicht ausgehärtete Farben und Lacke, Pflanzenschutzmittel.

8.4.

Die Abholung erfolgt werktags in der Regel innerhalb von 5 Tagen nach Beauftragung von ABCO unter www.drecksack.at zur Abholung des Drecksacks. ABCO ist berechtigt, die Abholung durch Entsorgungspartner als Subunternehmer erbringen zu lassen. Diese erbringen die Leistung selbständig und in eigener Verantwortung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Soweit nicht ausdrücklich ein Termin von ABCO als verbindlich zugesagt wurde, sind Angaben über den Leistungszeitpunkt nicht bindend. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist ABCO bzw. dessen Entsorgungspartner zu Teilleistungen berechtigt.

Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, unvorhersehbare Behinderungen durch Dritte und sonstige Umstände, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt oder sonstiger Umstände zu überwinden. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Wochen verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Das Recht des Kunden, sich aufgrund einer von ABCO zu vertretenden wesentlichen und zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

8.5.

Der Drecksack muss verschlossen, freistehend und termingerecht bereitgestellt werden. Er darf keine Schäden aufweisen, die ein Reißen oder Platzen beim Abtransport hervorrufen können. Die Abholung kann nur an einer Bordsteinkante oder einer mit Kran-LKW befahrbaren, befestigten Grundstückfläche erfolgen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen geeigneten Stellplatz für den Drecksack bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrtswege mittels Kran-LKW zum Stellplatz zu sorgen. Für etwaige anfallende Kosten für Leerfahrten bzw. zusätzliche Fahrten aufgrund von z.B. Verparken, falsche Positionierung, etc. des Drecksacks haftet der Kunde. Wenn der oder die Säcke auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung, z.B. Beleuchtung, Absperrung, usw., zu sorgen.

Der Drecksack darf höchstens mit 1.000 kg Abfällen befüllt werden. Bei Bauschutt und Bodenaushub darf der Drecksack wegen des spezifischen Gewichts nur zur Hälfte befüllt werden.

Für etwaige anfallende Kosten aufgrund Überfüllung des Drecksacks haftet der Kunde.

8.6.

Der Eigentümer stellt als Abfallbesitzer sicher, dass in den Drecksack nur zulässige Abfälle (siehe Punkt 8.2.) gefüllt werden. Bis zur Entsorgung der Abfälle trägt der Abfallbesitzer die Verantwortung für den befüllten Drecksack und haftet insbesondere dafür, dass der Drecksack nicht mit Schadstoffen oder Abfällen befüllt ist, die die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen, Tiere und Pflanzen gefährden oder Gewässer und Böden schädlich beeinflussen. Entsprechende Folgeschäden gehen zu Lasten des Abfallbesitzers.

8.7.

Bei Verstoß gegen die vorstehend genannten Bedingungen ist die ABCO berechtigt, die Abholung des Drecksacks zu unterlassen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Benutzungsentgelts entsteht hierdurch nicht. Die ABCO behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer des Drecksacks geltend zu machen.

 

Mit Zahlung des Benutzungsentgeltes erkennt der Käufer die in diesem Informationsblatt enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für ihn verbindlich an.

 

Stand 2013